Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorzunehmen. 5.3. Diese Voraussetzungen sind gemäss Rechtsprechung dann erfüllt, wenn beispielsweise überhaupt keine Eröffnung an irgendeine der betroffenen Rechtsparteien ergangen (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 122 I 97 Erw. 3 S. 98 ff.) oder eine Verfügung einem gänzlich falschen Adressaten zugestellt worden ist (BGE 110 V 145 Erw. 2d S. 151 f.). Ein solcher Mangel kann nur durch eine nachträgliche, korrekt erfolgende Eröffnung geheilt werden (BGE 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 in Sachen X. gegen Steuerverwaltung des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Erw. 1b).