Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung als nicht vorhanden, als rechtlich unverbindlich zu betrachten. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Eine Verfügung ist unter den folgenden Voraussetzungen als nichtig zu betrachten (Häfelin/Müller, a.a.O., N 768 mit Hinweisen; AGVE 2001 S. 381): – Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen. – Der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein. – Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden.