O., N 762). Während in der Regel eine Verfügung lediglich anfechtbar ist, was heisst, dass sie grundsätzlich wirksam ist, jedoch innert einer bestimmten Frist von den Betroffenen angefochten und auf Anfechtung hin von den zuständigen Behörden aufgehoben oder geändert werden kann, bildet die Nichtigkeit die Ausnahme (Häfelin/Müller, a.a.O., N 763; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001 S. 381). 5.2. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit der Verfügung; sie entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung als nicht vorhanden, als rechtlich unverbindlich zu betrachten.