Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid (zumindest) aufzuheben ist (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). 5.1. Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, das heisst die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 760). Die möglichen Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Verfügung sind die Anfechtbarkeit, die Nichtigkeit und die Widerrufbarkeit der Verfügung (Häfelin/Müller, a.a.O., N 762).