in Frage kommenden Zeitraum, also die Zeit nach Erteilung der Baubewilligung am 24. August 1998 (...), nie im Eigentum der Beschwerdeführerin stand. Entsprechend kann sie auch nicht Zahlungsverpflichtete im Sinne des WR und AR sein. Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid (zumindest) aufzuheben ist (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen).