4. Der Zeitpunkt, in dem die belastete Baute an die Wasserversorgung angeschlossen worden ist (§ 56 Abs. 1 des Wasserreglements der Gemeinde H. [WR] ...), geht ebenso wenig aus den Akten hervor wie der Zeitpunkt, an dem der Abwasseranschluss in Betrieb genommen worden ist (§ 40 des Abwasserreglements der Gemeinde H. [AR] ...). Die genaue Ermittlung des relevanten Datums ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch nicht notwendig, da sich die Parzelle X (...) in H. gemäss Auskunft des Grundbuchamts L. (...) seit dem 26. August 1999 infolge einfacher Gesellschaft im Gesamteigentum der Ehegatten R. befindet, währenddem