2002 Erschliessungsabgaben 507 Bedenkt man zusätzlich, dass Bauprojekte von anderen Instanzen zu beurteilen sind (vgl. § 95 Abs. 4 BauG), liegt auf der Hand, dass die Schätzungskommission mit der vorfrageweisen Beurteilung von gegen das Projekt gerichteten Begehren bei Gelegenheit der Behandlung der Beitragsbeschwerden die gesetzliche Zuständigkeitsordnung gefährden würde.