99 Übernahme von Erschliessungsanlagen (§ 37 Abs. 2 BauG). - Anwendbares Recht (Erw. 2.1 - 2.2.). - Bestehen einer Übernahmepflicht (Erw. 3.1. - 3.2.1.). - Grundsätze zum Zeitpunkt des Eintritts der Übernahmepflicht (Erw. 3.2.2. - 3.2.4.). - Die Übernahmepflicht beschränkt sich auf Erschliessungsanlagen, für die auch eine kommunale Erschliessungspflicht zu bejahen wäre (Erw. 3.2.5.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 25. März 2003 in Sachen R. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen: