Die starke Verknüpfung zeigt sich auch daran, dass nach erfolgter Übernahme keine Rückerstattungsansprüche mehr geltend gemacht werden können (vgl. SKE EB.94.50001 vom 9. August 1995 in Sachen M. und Ergänzungskasse C.-G. gegen Einwohnergemeinde E., Erw. 1.2.2.; sinngemäss bestätigt im VGE BE.97.00117-K2 vom 17. Juni 1999 in Sachen M. gegen den BDE vom 14. Juni 1996, Erw. II/3.) - vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Rahmen eines Erschliessungsvertrags nach § 37 Abs. 3 BauG. Aufgrund des Junktims Übernahme-Beitragsplan ist es deshalb einzig sachgerecht, wenn die Schätzungskommission die Frage der Übernahmepflicht beurteilt (...).