1.3.3. Unter Geltung des aBauG hat sich die Schätzungskommission im ähnlich gelagerten Fall jeweils unbestritten für zuständig erachtet, in dem im Zusammenhang mit der Regelung der nachträglichen Kostenverteilung (§ 157 Abs. 4 aBauG) darüber zu entscheiden war, ob die Vorzeitigkeit der privaten Erschliessung dahingefallen, und eine Verteilung der Kosten auf die begünstigten Grundeigentümer und die betroffene Gemeinde vorzunehmen war (AGVE 1991 S. 420 ff.; AGVE 1980 S. 163 f.). Parallel zur Frage des Entfalls der Vorzeitigkeit liegt für die Gemeinde die Frage nach dem Bestehen einer Übernahmepflicht im Sinne von § 37 Abs. 2