374 Schätzungskommission nach Baugesetz 2003 ben. Aber mehr als den Vorbehalt der noch nicht bekannten Höhe des Brandversicherungswerts lässt sich aus der provisorischen Festle- gung nicht ableiten. Die sonstigen Parameter der Gebührenerhebung - insbesondere die Berechnungsmethode, die genannten Gebühren- sätze und vorliegend auch der Umfang der erfassten Bauten (...) - wurden jedoch definitiv festgelegt, zumal aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht und diesbezüglich kein Anlass für eine provisori- sche Festlegung bestand (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde W., Erw. 5.2.4. f.; AGVE 1998 S. 202; AGVE 1995 S. 187 f.). Der gesamte übrige, nicht von der Variablen "Brandversicherungswert" abhängige Inhalt der Verfügung vom 27. Juli 1998 ist damit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar. (...) 98 Übernahme von Erschliessungsanlagen (§ 37 Abs. 2 BauG). - Die Schätzungskommission ist für die Beurteilung von Übernahme- begehren betreffend Erschliessungsanlagen zuständig. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 25. März 2003 in Sachen R. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen: 1.3.3. Unter Geltung des aBauG hat sich die Schätzungskom- mission im ähnlich gelagerten Fall jeweils unbestritten für zuständig erachtet, in dem im Zusammenhang mit der Regelung der nachträgli- chen Kostenverteilung (§ 157 Abs. 4 aBauG) darüber zu entscheiden war, ob die Vorzeitigkeit der privaten Erschliessung dahingefallen, und eine Verteilung der Kosten auf die begünstigten Grundeigentü- mer und die betroffene Gemeinde vorzunehmen war (AGVE 1991 S. 420 ff.; AGVE 1980 S. 163 f.). Parallel zur Frage des Entfalls der Vorzeitigkeit liegt für die Gemeinde die Frage nach dem Bestehen einer Übernahmepflicht im Sinne von § 37 Abs. 2 BauG. Mit dem Entscheid, ob eine Anlage zu 2003 Erschliessungsabgaben 375 übernehmen ist, wird nämlich gleichzeitig im Grundsatz darüber entschieden, ob die früher entstandenen und noch nicht verteilten Kosten den entsprechend Pflichtigen (Grundeigentümer und allen- falls Gemeinde) in einem Beitragsplan zu überbinden sind. Die Frage nach der Übernahmepflicht ist nach dem Konzept von § 37 Abs. 2 BauG also untrennbare Voraussetzung des Anspruchs des Vorfinanzierenden auf Kostenverteilung über einen Beitragsplan. Die starke Verknüpfung zeigt sich auch daran, dass nach erfolgter Übernahme keine Rückerstattungsansprüche mehr geltend gemacht werden können (vgl. SKE EB.94.50001 vom 9. August 1995 in Sa- chen M. und Ergänzungskasse C.-G. gegen Einwohnergemeinde E., Erw. 1.2.2.; sinngemäss bestätigt im VGE BE.97.00117-K2 vom 17. Juni 1999 in Sachen M. gegen den BDE vom 14. Juni 1996, Erw. II/3.) - vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Rah- men eines Erschliessungsvertrags nach § 37 Abs. 3 BauG. Aufgrund des Junktims Übernahme-Beitragsplan ist es deshalb einzig sachge- recht, wenn die Schätzungskommission die Frage der Übernahme- pflicht beurteilt (...). 99 Übernahme von Erschliessungsanlagen (§ 37 Abs. 2 BauG). - Anwendbares Recht (Erw. 2.1 - 2.2.). - Bestehen einer Übernahmepflicht (Erw. 3.1. - 3.2.1.). - Grundsätze zum Zeitpunkt des Eintritts der Übernahmepflicht (Erw. 3.2.2. - 3.2.4.). - Die Übernahmepflicht beschränkt sich auf Erschliessungsanlagen, für die auch eine kommunale Erschliessungspflicht zu bejahen wäre (Erw. 3.2.5.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 25. März 2003 in Sachen R. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen: 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gemeinderat ar- gumentiere zum Erschliessungsprogramm, zu Privaterschliessungen