Dies ergab sich bezüglich der Anschlussgebühren zwingend aus den Bemessungsvorschriften des Wasserreglements (...). Weil der für die Bemessung massgebliche Brandversicherungswert vor Abschluss der Bauarbeiten und der Schätzung durch das AVA nicht bekannt war, konnte der Stadtrat der Berechnung nur den mutmasslichen Versicherungswert zugrunde legen und musste die definitive Abrechnung auf den Zeitpunkt nach der Gebäudeschätzung durch das AVA verschie- 374 Schätzungskommission nach Baugesetz 2003