125 Anschlussgebühr. - Bestimmt das Erschliessungsreglement den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses an die Erschliessungsanlage als Abgabepflichtigen, kann nur dieser zur Zahlung verpflichtet werden (Erw. 4). - Wird die Gebührenverfügung einem Adressaten zugestellt, der den Grundeigentümer nicht vertritt, ist sie ebenso nichtig, wie der im dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren ergangene Einspracheentscheid (Erw. 5.1. ff.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 10. September 2002 in Sachen G. AG gegen Einwohnergemeinde H.