Es geht nicht an, dem Beitragsplan die Kosten eines anderen als des zur Ausführung gelangenden Projekts zugrundezulegen und zu argumentieren, bei der (fiktiven) Ausführung dieses Projekts hätten die Grundeigentümer die verlangten Beiträge entrichten müssen; diese seien auch geschuldet, wenn die Erschliessung auf andere Art erfolge (vgl. AGVE 1998, S. 199). 2002 Erschliessungsabgaben 507