Von der Praxis wurde es bisher aber immer für zulässig erachtet, das sog. kombinierte Verfahren, also die gemeinsame, parallele Auflage von Projekt, Beitragsplan und - gegebenenfalls - Landerwerb, anzuwenden (im Vergleich dazu das Legalkonzept in Erw. 4.1.2.). Insofern geht die Rechtsschrift der 506 Schätzungskommission nach Baugesetz 2002