Ab diesem Zeitpunkt liegt es nicht mehr alleine bei ihr, was mit dem Projekt weiter geschieht. Die Gemeinde ist zwar auch bei einem rechtskräftigen Bauprojekt nicht verpflichtet, dieses auszuführen bzw. kann das Projekt in einem neuen Verfahren durch ein anderes ersetzen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1989, S. 276 f.). Von der Praxis wurde es bisher aber immer für zulässig erachtet, das sog. kombinierte Verfahren, also die gemeinsame, parallele Auflage von Projekt, Beitragsplan und - gegebenenfalls - Landerwerb, anzuwenden (im Vergleich dazu das Legalkonzept in Erw.