Aargauische Rechtspflege im Gang der Zeit, Festschrift des aargauischen Juristenvereins, Aarau 1969, S. 12 f.). Dementsprechend wäre einer Gemeinde in einem solchen Fall ohne weiteres die Verfahrenslegitimation (vgl. § 38 VRPG) abzusprechen, da es ihr an einem aktuellen, schutzwürdigen Interesse fehlen würde. 4.3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die Auflage eines Beitragplanes das Vorhandensein eines auflagereifen Projektes (inkl. Kostenvoranschlag) sachlich (Erw. 4.3.1.) und strukturell (Erw. 4.3.2.) unabdingbare Voraussetzung sein muss.