nicht. Es kann daher darauf verzichtet werden, zusätzlich die sachlichen Gründe dieser Begrenzung zu beleuchten. 4.2.2. Es versteht sich von selbst, dass Bauprojekt und Landerwerb ebenfalls vor Baubeginn abgeschlossen sein müssen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Legalitätsprinzip, da Bauen ohne Bewilligung resp. rechtskräftiges Projekt unzulässig ist. Zum anderen muss der Landerwerb abgeschlossen sein, da sich ein Eigentümer sonst auf die entsprechenden Abwehrrechte (Eigentumsfreiheitsklage [Art. 641 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches {ZGB;SR 210} vom 10. Dezember 1907] sowie Besitzesschutzklagen [Art. 926 ff. ZGB]) berufen könnte.