“Dass dem Beitragsplan ein Kostenvoranschlag zugrunde liegen und die Auflage vor Baubeginn stattfinden muss, ergibt sich aus der Sache selbst; ein Hinweis im Gesetz erübrigt sich“ (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau zum neuen Baugesetz an den Grossen Rat vom 16. Dezember 1998, Nr. 98.005747). Dem widerspricht auch die Beschwerdegegnerin 504 Schätzungskommission nach Baugesetz 2002