Nach der Legalkonzeption kommt der Beitragsplan in dieser Reihe an letzter Stelle. Wenn mit dem Erschliessungsplan Linienführung und Breite einer künftigen Strasse feststehen (§ 17 BauG), ist die Detailausführung in einem Bauprojekt zu bestimmen (§ 95 BauG). Dann ist, soweit notwendig, der Landerwerb durchzuführen (vgl. § 152 BauG). Erst damit liegen alle Elemente für die Verteilung in einem Beitragsplan vor. Auf dieser Basis wird nun zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls welche zeitlichen Grenzen einer Gemeinde bei der Auflage eines Beitragsplans gesetzt sind.