124 Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG: Zeitpunkt der Auflage. - Eine Gemeinde ist nicht gänzlich frei, wann sie den Beitragsplan öffentlich auflegt (Erw. 4.1.2.). - Ein Beitragsplan muss vor Baubeginn des zugehörigen Projekts aufgelegt werden (Erw. 4.2.1. ff.). - Ein Beitragsplan kann frühestens zusammen mit dem zugehörigen Projekt aufgelegt werden (Erw. 4.3.1. ff.) Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 28. Mai 2002 in Sachen S. gegen Einwohnergemeinde L. Aus den Erwägungen