...4.1.3. Die Parzellen Y. und Z., die das übrige Strassenareal ausmachen, wurden im Rahmen der Parzellierung für diesen Zweck ausgeschieden. Nachdem sie als solche die Erschliessungsanlage darstellen, sind sie nicht in den Beitragsperimeter einzubeziehen - was es zu verteilen gilt, kann nicht selbst im Verteiler belastet werden (...). Dies gilt unabhängig vom Eigentümer - sei es ein Privater oder das Gemeinwesen. (...)