SAR 271.100] vom 9. Juli 1968) durchzusetzen (...). Vorliegend bestehen jedoch keinerlei Indizien dafür, dass irgendeine Zweckentfremdung der Strassenbaubeiträge beabsichtigt wäre. Im Gegenteil liegt mit dem Vorvertrag eine - zumindest öffent- lich-rechtlich - durchsetzbare (§ 37 Abs. 3 BauG) Absichtserklärung hinsichtlich der Strassenübernahme durch die Gemeinde vor. Die Strassenparzellen und der für den Ausbau nötige Teil der Parzelle X. sollen denn auch gemäss Stellungnahme (...) noch vor Baubeginn in das Eigentum der Gemeinde übergehen (...). (...) 502 Schätzungskommission nach Baugesetz 2002