den Erwerb der betreffenden Strasse, eingesetzt werden. Falls dies - wider Erwarten und Erfahrung - nicht geschehen sollte, stünde jenen Grundeigentümern, die einen Beitrag geleistet haben, ein Rückforderungsanspruch gegen die Gemeinde zu. Dieser wäre wohl analog der zivilrechtlichen ungerechtfertigten Bereicherung (condictio causa data causa non secuta; Art. 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220; OR] vom 30. März 1911) mit verwaltungsgerichtlicher Klage (§ 60 Ziffer 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 9. Juli 1968) durchzusetzen (...).