sogar die Beitragserhebung für eine Privatstrasse im Gemeingebrauch bzw. für eine Privatstrasse mit einem hohen Anteil öffentlicher Nutzung zulässig sein, da sonst mit derartigen Konstruktionen die bestehende Beitragserhebungspflicht (§ 34 Abs. 1 BauG) ausgehebelt werden könnte (vgl. im Übrigen den von den Beschwerdeführern selbst vorgebrachten Hinweis auf § 87 Abs. 4 BauG [...]). Die Berechtigung, Beiträge zu erheben, hängt mit anderen Worten in keiner Weise von der sachenrechtlichen Berechtigung am für das Erschliessungsprojekt beanspruchten Land ab. 3.2.4. Selbstredend müssen die gestützt auf den Beitragsplan erhältlich gemachten Gelder zweckgebunden, also für den Bau bzw.