eigentum befindet. Wesentlich ist einzig, dass die betreffende Strasse nach dem Projekt der Öffentlichkeit bzw. zumindest den Beitragsverpflichteten zum uneingeschränkten Gebrauch zur Verfügung steht. Nur darin liegt ja der beitragsauslösende Sondervorteil. Konsequenterweise muss daher sogar die Beitragserhebung für eine Privatstrasse im Gemeingebrauch bzw. für eine Privatstrasse mit einem hohen Anteil öffentlicher Nutzung zulässig sein, da sonst mit derartigen Konstruktionen die bestehende Beitragserhebungspflicht (§ 34 Abs. 1 BauG) ausgehebelt werden könnte (vgl. im Übrigen den von den Beschwerdeführern selbst vorgebrachten Hinweis auf § 87 Abs. 4 BauG [...]).