Dafür muss und darf der Gemeinderat einen Beitragsplan ausarbeiten und auflegen (§§ 34 Abs. 1 und 37 Abs. 2 BauG). Bei Neuanlagen ist die kombinierte Auflage von Rechtserwerb, Projekt und Beitragsplan verbreitet und - mit dem Risiko der gegenseitigen Abhängigkeiten - zulässig. Die Eigentumsfrage spielt somit nur und erst dann eine Rolle, wenn es um den tatsächlichen Eingriff, also die Erstellung der Baute, geht. 3.2.3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Auflage eines Beitragsplans nicht vorauszusetzen ist, dass sich die auszubauende oder zu übernehmende Strasse bereits im Gemeinde- 2002 Erschliessungsabgaben 501