Die Gemeinde muss die vorfinanzierten Erschliessungsanlagen spätestens zu dem Zeitpunkt übernehmen, den das Erschliessungsprogramm für den Bau vorsieht (§ 37 Abs. 2 BauG). Hat noch kein Privater die Erschliessung vorgängig realisiert, muss die Gemeinde dies im vorgesehenen Zeitpunkt gemäss Erschliessungsprogramm tun (vgl. § 33 BauG; ...). Handlungspflicht und -willen der Gemeinde bedingen die spätestens gleichzeitige Sicherung der Finanzierung der geplanten bzw. zu übernehmenden Strasse. Dafür muss und darf der Gemeinderat einen Beitragsplan ausarbeiten und auflegen (§§ 34 Abs. 1 und 37 Abs. 2 BauG).