Im Rahmen der Erschliessungspflicht nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 ist die Gemeinde baupflichtig. Grundeigentümer können im Rahmen eines entsprechenden Sondernutzungsplanes mit Bewilligung des Gemeinderates die geplanten Erschliessungsanlagen (z.B. Strassen) auch schon vor dem Zeitpunkt erstellen, den die Gemeinde in ihrem Erschliessungsprogramm (§ 33 Abs. 2 BauG) dafür vorgesehen hat (Vorfinanzierung gemäss § 37 Abs. 1 BauG). Die Gemeinde muss die vorfinanzierten Erschliessungsanlagen spätestens zu dem Zeitpunkt übernehmen, den das Erschliessungsprogramm für den Bau vorsieht (§ 37 Abs. 2 BauG).