gentümer (Öffentlichrechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung bzw. dem Privaten) selbst oder ausnahmsweise mit dessen Einwilligung. Die erstellte Baute gehört früher (Art. 667 und 671 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907) oder später (im Fall eines Baurechts; vgl. Art. 675 und 779 ff. ZGB) infolge des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips dem Grundeigentümer. Entsprechend hat für den Bau einer Strasse durch das Gemeinwesen regelmässig vorgängig der notwendige Rechtserwerb stattzufinden. 3.2.2. Im Rahmen der Erschliessungspflicht nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG;