Die Anwendung des dritten angeführten Unterscheidungsmerkmals "überbaut/unüberbaut" schliesslich ist wenn möglich zu vermeiden; die Schätzungskommission führt dieses Kriterium mit Blick einerseits auf die zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Erw. 3.6.) und anderseits auf die Gemeindeautonomie im Beschwerdeverfahren auch nicht neu ein (Erw. 3.3.2.). (...)