jenes der Lage der Grundstücke, im vorliegenden Beitragsplan für anwendbar zu erklären. Das ist nicht zu beanstanden (Erw. 3.3.). Alle Parzellen liegen in der Zone W2 und verfügen über dieselben Ausnützungsmöglichkeiten (die Ausnützungsziffer beträgt 0.45; vgl. § 62 i.V.m. § 70 der Bauordnung [...]). Entsprechend lassen sich in diesem Bereich keine unterschiedlichen Vorteile feststellen. Die Anwendung des dritten angeführten Unterscheidungsmerkmals "überbaut/unüberbaut" schliesslich ist wenn möglich zu vermeiden; die Schätzungskommission führt dieses Kriterium mit Blick einerseits auf die zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Erw.