Die Übernahme bestehender Erschliessungsanlagen hat somit auf der Ebene der Gleichbehandlung im Rahmen der prozentualen Aufteilung der Gesamtkosten keine besonderen Folgen bezüglich der bisherigen Eigentümer. Die tatsächlichen Auswirkungen beschränken sich auf die Verrechnung der gegenseitig bestehenden Forderungen. 3.8. (...) 3.9.1. Obwohl der Gemeinderat verschiedene Kriterien aufführt, die grundsätzlich zu Differenzen in der Vorteilssituation führen können, beschränkt er sich darauf, lediglich ein einziges davon, nämlich 2002 Erschliessungsabgaben 499