2c.). 3.7. Soweit vorbestehende, privat finanzierte Erschliessungsanlagen übernommen werden können - was vorliegend nicht der Fall ist (...) -, liegt es nahe, deren Wert zu ermitteln und den bisherigen Eigentümern zu vergüten. Die dadurch entstandenen Kosten werden dann zu den übrigen Kosten des Erschliessungsvorhabens addiert und auf die Kostenträger verteilt. Die Übernahme bestehender Erschliessungsanlagen hat somit auf der Ebene der Gleichbehandlung im Rahmen der prozentualen Aufteilung der Gesamtkosten keine besonderen Folgen bezüglich der bisherigen Eigentümer.