BauG) geschützt sind, so dass die einwandfreie Erschliessung lediglich bewirkt, dass Um- und Neubauten möglich werden. Weil aber die Beitragserhebung für die Erschliessung grundsätzlich einen einmaligen Vorgang darstellt und die Möglichkeit, eine Baute abzureissen und durch einen Neubau zu ersetzen, nicht einfach ausser Acht gelassen werden kann, hat diese Begründung etwas Problematisches an sich (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] BE.1999.000263 vom 498 Schätzungskommission nach Baugesetz 2002