Der tatsächliche Grund liegt jedoch regelmässig darin, dass der Bau von Erschliessungsanlagen gegen den Widerstand der bereits dort wohnenden, mit der bisherigen Erschliessung durchaus zufriedenen Einwohner wegen ihres Einflusses in der Gemeindeversammlung nur sehr schwer oder überhaupt nicht zu verwirklichen ist. Als sachlicher Grund für eine derartige Lösung lässt sich immerhin anführen, dass der Vorteil als grösser angesehen werden kann, wenn der Bau der Erschliessungsanlagen Voraussetzung dafür ist, dass freie Parzellen überhaupt überbaut werden können, während die bestehenden Gebäude durch die Besitzstandsgarantie (§§ 68 ff. BauG)