Ein solches Vorgehen verursacht allerdings häufig einen allzu grossen Aufwand und stellt darüber hinaus oft auch sachlich unlösbare Schwierigkeiten. Es wird daher als zulässig erachtet, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte, schematisierende Massstäbe anzuwenden, ohne dass der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil für die einzelnen Grundstücke genauer zu bemessen wäre. Dabei gelten als Erfahrungssätze die Vermutung, dass die erstmalige, gesetzeskonforme (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) Erschliessung oder auch nur eine objektiv bessere und komfortablere Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentlichen wirtschaftlichen Sondervorteil vermitteln.