SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Schätzungskommission hat daher zwar gemäss § 35 Abs. 3 BauG die vorinstanzlichen Entscheide grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, gleichzeitig hat sie aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass sie nicht leichtfertig ihr Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung (Entscheid der Schätzungskommission [SKE] EB.2000.50036 vom 18.Januar 2002 in Sachen A. B. gegen Einwohnergemeinde B., Erw. 5.2. S. 13).