§ 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978), dass der Gemeinde bei der Bestimmung der Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt (SGGVP 1998 Nr. 30 S. 81 ff.), zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Zuge der Neuregelung des Erschliessungsabgaberechts ausdrücklich den Gemeinden übertragen wurde (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993).