711.41] gemäss Beschluss des solothurnischen Kantonsrats vom 3. Juli 1978). Das jeweilige System (mit seinen Mischformen) ergibt sich nicht aus dem Wesen des Erschliessungsbeitrags. Soweit nicht bereits der Gesetzgeber die Kriterien - zumindest beispielhaft - umschreibt, obliegt es der rechtsanwendenden Behörde, die möglichen Parameter, anhand derer die Anteile der beteiligten Grundeigentümer festgelegt werden, zu formulieren. Zwar könnten auch die zur Anwendung gelangenden Kriterien normiert werden, aber geradezu unerlässlich erscheint dies unter dem Gesichtswinkel der genügenden Bestimmtheit der Abgabenorm nicht (AGVE 1998 S. 191 f.;