Der Nachweis der tatsächlichen Benutzung des Anschlusses durch den Grundeigentümer ist dagegen nicht erforderlich (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 106 Ia 242). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das, dass kein Anspruch auf den Rabatt von 40% besteht, da der Sickerschacht einen Überlauf aufweist, denn mit dem Überlauf wird die Benutzung der öffentlichen Abwasserleitung auch für den Bereich des Sickerschachtes möglich. Dies ist auch sachlich begründet, denn der Rabatt für direkt abgeleitetes oder versickertes Dachwasser ist im Grundgedanken der Entlastung der Leitung begründet, d.h. die Leitung kann entsprechend kleiner dimensioniert werden.