rungsrabatt gewährt werde, wo das Sickerwasser, auch wenn es nur ein Überlauf sei, an die Kanalisation angeschlossen werde. Hätte der Versickerungsschacht keinen Überlauf aufgewiesen, wäre die Reduktion gewährt worden (...). 2.3.3.2. Nach § 37 Abs. 2 AR wird der auf die Gebäudegrundfläche entfallende Anteil der Anschlussgebühr um 40% ermässigt, wenn das Dachwasser gemäss § 25 AR direkt abgeleitet oder versickert wird. Unter Ableitung ist die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zu verstehen (§ 25 Abs. 1 lit. b AR). In casu sind unter diesem Beschwerdepunkt somit Fr. 1'743.25 strittig (40% auf Fr. 4'054.05 für die Gebäudegrundfläche plus Mehrwertsteuer von 7,5% [...]).