2.3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, über eine Versickerungsanlage für Sauberwasser zu verfügen. In den zwei Jahren seit Inbetriebnahme sei sämtliches Sauberwasser versickert. Die Anlage verfüge über eine Notentlastung in die Schmutzwasserkanalisation, um bei Extremsituationen eine Kellerüberschwemmung zu verhindern. Diese Notentlastung werde statistisch gesehen höchstens alle 5 Jahre, wenn überhaupt, in Funktion treten (...). Der Gemeinderat führt dagegen an, dass usanzgemäss überall dort kein Versicke- 466 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001