2001 Erschliessungsabgaben 465 Lieferung einer Sache oder als Dienstleistung zu qualifizieren ist, kann damit offen bleiben. Entscheidend ist, dass immer eine Leistung im Sinne des MWSt-Rechts vorliegen muss, also ein Leistungsaustausch stattfindet (Patrick Imgrüth, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 1 zu Art. 7). Bei Anschlussgebühren findet der Leistungsaustausch im Sinne des MWSTG mit Eintritt der Zahlungspflicht statt (vgl. vorliegend § 51 AR). Soweit nun frühere Zahlungen an die zu erhebende An- schlussgebühr angerechnet werden, bedeutet dies, dass für den ent- sprechenden Betrag heute keine Leistung mehr erbracht bzw. einge- kauft wird. Dementsprechend ist lediglich die tatsächlich neu zu entrichtende (Netto)Anschlussgebühr mit der MWSt zu belasten. Die Beschwerdegegnerin geht deshalb mit ihrer gegenteiligen Ansicht fehl. (...) 108 Anschlussgebühr - Mangels anderweitiger Regelung im kommunalen Abwasser- reglement besteht kein Anspruch auf Rabatt, wenn der Sicker- schacht einen Überlauf aufweist. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 18. Dezember 2001 in Sachen Z. gegen Einwohnergemeinde B. Aus den Erwägungen 2.3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, über eine Ver- sickerungsanlage für Sauberwasser zu verfügen. In den zwei Jahren seit Inbetriebnahme sei sämtliches Sauberwasser versickert. Die Anlage verfüge über eine Notentlastung in die Schmutzwasserkanali- sation, um bei Extremsituationen eine Kellerüberschwemmung zu verhindern. Diese Notentlastung werde statistisch gesehen höchstens alle 5 Jahre, wenn überhaupt, in Funktion treten (...). Der Gemeinde- rat führt dagegen an, dass usanzgemäss überall dort kein Versicke- 466 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 rungsrabatt gewährt werde, wo das Sickerwasser, auch wenn es nur ein Überlauf sei, an die Kanalisation angeschlossen werde. Hätte der Versickerungsschacht keinen Überlauf aufgewiesen, wäre die Re- duktion gewährt worden (...). 2.3.3.2. Nach § 37 Abs. 2 AR wird der auf die Gebäudegrund- fläche entfallende Anteil der Anschlussgebühr um 40% ermässigt, wenn das Dachwasser gemäss § 25 AR direkt abgeleitet oder ver- sickert wird. Unter Ableitung ist die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zu verstehen (§ 25 Abs. 1 lit. b AR). In casu sind unter diesem Beschwerdepunkt somit Fr. 1'743.25 strittig (40% auf Fr. 4'054.05 für die Gebäudegrundfläche plus Mehrwertsteuer von 7,5% [...]). 2.3.3.3. Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Die Anschlussgebühr ist geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanali- sation erfolgt und deren Benutzung möglich ist. Der Nachweis der tatsächlichen Benutzung des Anschlusses durch den Grundeigentü- mer ist dagegen nicht erforderlich (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 106 Ia 242). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das, dass kein Anspruch auf den Rabatt von 40% besteht, da der Sicker- schacht einen Überlauf aufweist, denn mit dem Überlauf wird die Benutzung der öffentlichen Abwasserleitung auch für den Bereich des Sickerschachtes möglich. Dies ist auch sachlich begründet, denn der Rabatt für direkt abgeleitetes oder versickertes Dachwasser ist im Grundgedanken der Entlastung der Leitung begründet, d.h. die Lei- tung kann entsprechend kleiner dimensioniert werden. Ein Notüber- lauf gestattet der öffentlichen Hand indes keine kleinere Dimensio- nierung, zumal der Überlauf in die öffentliche Kanalisation gerade dann stattfindet, wenn diese ohnehin voll beansprucht wird. Unbestritten blieb indes, dass es wenig Sinn machen würde, wenn nun der Beschwerdeführer den Notüberlauf verschliessen würde, um in den Genuss den Rabatts von 40% zu kommen (...). Zudem erweist sich die Versickerungsanlage insofern als vorteilhaft für die Gemeinde, als die an die Kläranlage abzuliefernde Abgabe bei geringerer Wassermenge kleiner ausfällt (...). 2001 Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz 467 IV. Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz 109 Ausgleich des durch die Erteilung einer Rodungsbewilligung entstande- nen Vorteils. - Anwendbares Recht (Erw. 4., 4.1. und 4.3.1. f.). - Kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Subjekt einer Ausgleichsabgabe im Sinne von Art. 9 WaG bzw. § 8 Abs. 1 AWaG sein? Frage offen gelassen (Erw. 4.4.1.). - Erheblicher Vorteil (Erw. 4.4.2. ff.). - Berechnung des neuen Verkehrswerts (Erw. 4.5.2.3.1. f.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 24. April 2001 in Sachen Konsortium B. gegen Finanzdepartement (Abteilung Wald). Aus den Erwägungen 4. Gemäss Art. 9 WaG sorgen die Kantone dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile, die nicht nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raum- planungsgesetz; RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 erfasst werden, angemessen ausgeglichen werden. 4.1. Der Kanton Aargau kommt Art. 9 WaG nach, indem er in § 8 Abs. 1 Satz 1 AWaG vorsieht, dass der Empfänger der Rodungs- bewilligung dem Kanton für einen durch eine Rodungsbewilligung entstehenden erheblichen Vorteil eine Ausgleichsabgabe von maxi- mal 60% des Mehrwertes zu entrichten hat. Die Höhe der Abgabe, der Zeitpunkt der Bemessung und der Fälligkeit wurden durch den Grossen Rat gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 AWaG in § 1 des Dekrets zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD; SAR 931.110) vom 3. November 1998 festgelegt. Danach beträgt die Ausgleichsab- gabe 60% des Mehrwertes, wenn der gerodete Boden in eine Bau-