Lieferung einer Sache oder als Dienstleistung zu qualifizieren ist, kann damit offen bleiben. Entscheidend ist, dass immer eine Leistung im Sinne des MWSt-Rechts vorliegen muss, also ein Leistungsaustausch stattfindet (Patrick Imgrüth, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 1 zu Art. 7). Bei Anschlussgebühren findet der Leistungsaustausch im Sinne des MWSTG mit Eintritt der Zahlungspflicht statt (vgl. vorliegend § 51 AR). Soweit nun frühere Zahlungen an die zu erhebende Anschlussgebühr angerechnet werden, bedeutet dies, dass für den entsprechenden Betrag heute keine Leistung mehr erbracht bzw. eingekauft wird.