Gewisse AR - wie dasjenige der Beschwerdegegnerin - sehen vor, dass bei Um- und Neubauten auf bereits bestehenden Gebäudeplätzen eine Anschlussgebühr nicht nur auf der erweiterten Fläche erhoben wird, sondern wie bei erstmaligem Anschluss auf der gesamten (für die Bemessung relevanten) Fläche. Soweit von dieser Gebühr bereits früher geleistete Beträge abgezogen werden können, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Einkauf in die Kanalisation grundsätzlich bereits stattgefunden hat, und eine Doppelbelastung - auch im Hinblick auf die Rechtsgleichheit - vermieden werden soll.