464 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 107 Anschlussgebühr; Mehrwertsteuer. - Lediglich die tatsächlich neu zu entrichtende (Netto)An- schlussgebühr ist mit der Mehrwertsteuer zu belasten. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde W. Aus den Erwägungen 5.2.7.6. Die Entrichtung von Anschlussgebühren stellt ein Entgelt für den Einkauf in ein funktionierendes Abwassersystem dar. Grundsätzlich unterliegt bei erstmaligem Anschluss die gesamte Gebühr der MWSt, bei Erweiterungen die für die neue Fläche zu bezahlende Abgabe. Gewisse AR - wie dasjenige der Beschwerdegegnerin - sehen vor, dass bei Um- und Neubauten auf bereits bestehenden Gebäude- plätzen eine Anschlussgebühr nicht nur auf der erweiterten Fläche erhoben wird, sondern wie bei erstmaligem Anschluss auf der ge- samten (für die Bemessung relevanten) Fläche. Soweit von dieser Gebühr bereits früher geleistete Beträge abgezogen werden können, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Einkauf in die Ka- nalisation grundsätzlich bereits stattgefunden hat, und eine Doppel- belastung - auch im Hinblick auf die Rechtsgleichheit - vermieden werden soll. Die "kann"-Regel gemäss § 52 Abs. 2 AR erteilt dem Gemein- derat lediglich einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob bereits geleistete Anschlussgebühren an die nun zu entrichtende Ge- bühr anzurechnen sind. Auf welchem Betrag die MWSt zu erheben ist, wird demgegenüber ausschliesslich durch das Bundesrecht fest- gelegt. Danach wird die MWSt unter anderem auf der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen erhoben (Art. 5 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20] vom 2. September 1999). Unter den Begriff der Dienst- leistung wird jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist, subsumiert (Art. 7 Abs. 1 MWStG). Ob die Anschlussgebühr als 2001 Erschliessungsabgaben 465 Lieferung einer Sache oder als Dienstleistung zu qualifizieren ist, kann damit offen bleiben. Entscheidend ist, dass immer eine Leistung im Sinne des MWSt-Rechts vorliegen muss, also ein Leistungsaustausch stattfindet (Patrick Imgrüth, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 1 zu Art. 7). Bei Anschlussgebühren findet der Leistungsaustausch im Sinne des MWSTG mit Eintritt der Zahlungspflicht statt (vgl. vorliegend § 51 AR). Soweit nun frühere Zahlungen an die zu erhebende An- schlussgebühr angerechnet werden, bedeutet dies, dass für den ent- sprechenden Betrag heute keine Leistung mehr erbracht bzw. einge- kauft wird. Dementsprechend ist lediglich die tatsächlich neu zu entrichtende (Netto)Anschlussgebühr mit der MWSt zu belasten. Die Beschwerdegegnerin geht deshalb mit ihrer gegenteiligen Ansicht fehl. (...) 108 Anschlussgebühr - Mangels anderweitiger Regelung im kommunalen Abwasser- reglement besteht kein Anspruch auf Rabatt, wenn der Sicker- schacht einen Überlauf aufweist. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 18. Dezember 2001 in Sachen Z. gegen Einwohnergemeinde B. Aus den Erwägungen 2.3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, über eine Ver- sickerungsanlage für Sauberwasser zu verfügen. In den zwei Jahren seit Inbetriebnahme sei sämtliches Sauberwasser versickert. Die Anlage verfüge über eine Notentlastung in die Schmutzwasserkanali- sation, um bei Extremsituationen eine Kellerüberschwemmung zu verhindern. Diese Notentlastung werde statistisch gesehen höchstens alle 5 Jahre, wenn überhaupt, in Funktion treten (...). Der Gemeinde- rat führt dagegen an, dass usanzgemäss überall dort kein Versicke-