3.4. Nachdem es sich beim Keller unstrittig nicht um ein Vollgeschoss handelt (...), fragt sich noch, ob der darin untergebrachte Hobbyraum für das Wohnen oder Arbeiten verwendbar ist (§ 86 BNO 1992; vgl. auch § 9 Abs. 2 lit. a ABauV; Erw. 3.4.1. und 3.4.3. f.) oder ob er lediglich Hilfsfunktionen übernimmt (Erw. 3.4.2. und 3.4.5.). 3.4.1. Die Verwendbarkeit ist dann zu bejahen, wenn sie aufgrund der vorhandenen Infrastruktur unmittelbar gegeben ist. Sie beurteilt sich dabei immer nach einem objektiven Massstab; es kommt also nicht etwa auf die Bezeichnung in den Plänen (vgl. AGVE 1973 S. 236; Entscheid des Baudepartements [BDE] 424/8502 vom 27. August 1991, Erw.