]) hätte vorwiegend eine Umverteilung unter den Grundeigentümern und insbesondere eine Verschlechterung für die Beschwerdeführer zur Folge. Eine solche sogenannte reformatio in peius darf von der Schätzungskommission nicht angeordnet werden (vgl. § 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VRPG). Dass auch die Gemeinde von der Perimeteraufteilung in gewissem Umfang profitiert, darf das Gericht nicht veranlassen, durch eine Rückweisung mittelbar in den erheblichen kommunalen Ermessens- 2001 Erschliessungsabgaben 461