weisung aber schwergewichtig nur Umschichtungen in der Belastung der beteiligten Privaten zur Folge, so übt das Gericht Zurückhaltung, wenn es vorab um die Entlastung der Privaten geht, die auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet haben (vgl. zum Ganzen VGE II/98 vom 7. November 1990 i.S. A.N. und Konsorten gegen Einwohnergemeinde B., S. 19 f., nicht in AGVE 1990 S. 181 ff. publizierter Abschnitt). 8.2. Der im vorliegenden Verfahren festgestellte Hauptmangel (Erw. 6.1.3.3. [nicht publ.]) hätte vorwiegend eine Umverteilung unter den Grundeigentümern und insbesondere eine Verschlechterung für die Beschwerdeführer zur Folge.